Last Updated on 15/10/2023 by CurleyInspire
Jedes Bundesland hat seine eigenen Vorschriften für das Reiten und Fahren im Gelände. Eine einheitliche Regelung gibt es dazu leider nicht.
Ich bin schon oft mit meinem eigenen Pferd umgezogen und je nach Bundesland musste ich immer mühsam erfragen, was man darf und was nicht. Deshalb gibt es hiereinen praktischen Überblick für alle Bundesländer. 🙂

Baden-Württemberg
Wald: Reiten im Wald nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfade ist nicht gestattet. Die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. Für Gespanne ist eine vertragliche Vereinbarung mit der zuständigen Forstbehörde gegen ein jährliches Nutzungsentgelt zu treffen.
Flur: Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete Wanderwege unter 3 m Breite, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen. In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten sind das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine abweichende Regelung enthalten.
Empfohlene Kennzeichnung durch den Pferdesportverband Baden-Württemberg
Kennzeichen: 5 Euro einmalig pro Reiter;
Ausgabe durch die Regionalverbände. www.pferdesport-bw.de/breitensport-41.html
Allerdings wird noch mit Verrechnungschecks gearbeitet. Ich würde mir hier eine moderne Bezahlart wünschen. 😉

Bayern
Wald: Reiten ist nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.
Flur: Reiten und Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sind auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.
Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann Beschränkungen für das Reiten in der freien Natur z.B. aus Gründen des Naturschutzes oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls anordnen. Inhalt kann sein 1.) Reiten nur auf besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben, 2.) Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu erlauben, 3.) für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen
Kennzeichnung der Pferde: Teilweise
Kennzeichnung: unbefristet gültig, i.d.R. pro Pferd (ca. 20 Euro) (2020 waren es noch 13 €); Ausgabe durch die untere oder höhere Naturschutzbehörde/Kreisverwaltung, die die Kennzeichnung der Reitpferde durch Rechtsverordnung einführen kann (bisher nur vereinzelt erfolgt)

Berlin
Wald: Reiten ist nur auf ausgewiesenen Reitwegen gestattet. Gespannfahren ist nur nach
Erlaubniserteilung durch den Waldbesitzer zulässig.
Flur: Reiten und Fahren sind nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür bestimmt
sind oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben.
Kennzeichnung der Pferde: Ja (Reiten im Wald)
„Reiterlaubnismarke“: Gebühr 100 € pro Jahr und Pferdehalter – gültig von April – März;
Ausgabe durch Berliner Forsten.
https://www.berlin.de/forsten/walderlebnis/reiten-im-berliner-wald/

Brandenburg
Wald: Reiten und Gespannfahren sind nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen erlaubt.
Ausgenommen sind: Sport- und Lehrpfade, Rückewege und Waldeinteilungsschneisen sowie Wege, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können.
Flur: In der freien Landschaft darf jedermann private Wege zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten, sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren, ausgenommen sind Sport- und Lehrpfade.
Kennzeichnung der Pferde: Keine

Bremen
Wald/Flur: Reiten und Fahren in Wald und Flur sind gestattet auf Straßen und Wegen sowie auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben.
Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden sind das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur und Landschaftsschutzgebieten sind das Reiten sowie Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.
Kennzeichnung der Pferde: Keine
Aber: die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen.

Hamburg
Wald: Reiten ist nur auf Straßen und Wegen gestattet, auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden verboten. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist Reiten nur auf ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
Fahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet.
Flur: Außerhalb der öffentlichen Wege sind Reiten und Fahren nur auf besonders bestimmten (oder bei Vorliegen einer im Einzelfall besonderen Befugnis) Wegen oder sonstigen Flächen erlaubt.
Kennzeichnung der Pferde: Ja
Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Ausgabe von Pferdekennzeichen regeln und dabei insbesondere bestimmen, dass das Kennzeichen gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben wird.
Tatsächlich findet man aber nirgendwo einen Hinweis, ob das nun aktuell ist oder nicht. Unauffindbar ist auch, wo und zu welchen Kosten man eine Plakette erwerben kann.

Hessen
Wald: Reiten ist auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fahren mit Kutschen ist auf Waldwegen erlaubt, die eine Nutzbreite von mindestens zwei Metern aufweisen.
Reiten und Gespannfahren sind auf Rückegassen untersagt.
Flur: Für das Reiten und Kutschfahren auf Wegen und Straßen gilt außerhalb des Waldes § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).“
Kennzeichnung der Pferde: Keine

Mecklenburg-Vorpommern
Wald: Reiten und Fahren sind nur auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet. Ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet sein.
Flur: Reiten erlaubt auf privaten Straßen und Wegen aller Art, wenn sie trittfest oder als Reitwege ausgewiesen sind.
Fahren ist nur mit Genehmigung des Grundstückeigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestattet.
Das Reiten auf Deichen und Schutzstreifen ist verboten.
Kennzeichnung der Pferde: Keine

Niedersachsen
Wald/Flur: Reiten ist in der freien Landschaft (dazu gehören Wald und übrige Landschaft) auf gekennzeichneten Reitwegen und Fahrwegen gestattet (Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können).
Verboten ist das Reiten auf Fahrwegen, die als Radwege ausgewiesen sind.
Das Fahren ist nur auf Fahrwegen gestattet.
Kennzeichnung der Pferde: Keine
Aber: Waldbehörde kann durch Verordnung eine Kennzeichnungspflicht einführen.

Nordrhein-Westfalen
Wald: Reiten ist auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der StVO gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Die Kreise und kreisfreien Städte können die Reitbefugnisse erweitern oder auch einschränken, in Abhängigkeit vom Reitaufkommen und besonderer Erholungszwecke. Fahren nur mit Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt.
Flur: Reiten ist auf privaten und öffentlichen Straßen/Wegen gestattet.
Dies gilt auch für das Fahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr frei gegeben sind.
Kennzeichnung der Pferde: Ja (für alle, die in der freien Landschaft oder im Wald auf Wegen oder Straßen reiten);
Für das Fahren besteht keine Kennzeichnungspflicht.
Reitabgabe: Gemäß § 62 des Landesnaturschutzgesetzes wird das für Naturschutz zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Kennzeichnung zu regeln sowie die Höhe der Abgabe festzusetzen. Für Reiterhöfe können abweichende Regelungen getroffen werden. Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
Die Kosten schwanken je nach Stadt. Gebühren für Reiterplakette und Reitkennzeichen für Einzelpersonen ca. 40€ für Reiterhöfe ca. 90 €. Eine Verlängerung kostet jeweils ca. 10 € weniger.
https://www.pferdesportwestfalen.de/ausreiten#c6809

Rheinland-Pfalz
Wald: Reiten ist im Wald auf Straßen und Waldwegen gestattet. Waldwege sind dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Nicht beritten werden dürfen Straßen und Waldwege mit besonderer Zweckbestimmung. Das Fahren und Abstellen von Kutschen und Pferdeschlitten ist nur mit Zustimmung der Waldbesitzer zulässig.
Flur: Reiten und Fahren sind auf geeigneten Wegen gestattet
Kennzeichnung der Pferde: Keine

Saarland
Wald: Reiten im Wald ist auf Straßen und Wegen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.
Fahren ist nur mit Sondergenehmigung im Wald erlaubt oder aber wenn Wege oder sonstige Flächen dafür besonders bestimmt sind.
Flur: Reiten und Fahren sind auf allen Wegen und Straßen erlaubt.
Kennzeichnung der Pferde: Keine

Sachsen
Wald: Reiten ist nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Fahren bedarf unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen
Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers.
Flur: Reiten und Fahren sind nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen
erlaubt. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung
ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden.
Kennzeichnung der Pferde: Keine

Sachsen-Anhalt
Wald/Flur: Reiten ist auf Privatwegen erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Radfahrer und Fußgänger haben Vorrang vor den Interessen der Reiter, wenn nicht ein ausgewiesener Reitweg beritten wird.
Fahren in der freien Landschaft ist nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
Kennzeichnung der Pferde: Keine

Schleswig-Holstein
Wald: Reiten ist auf den besonders gekennzeichneten oder durch Vereinbarung mit den Nutzungsberechtigten genehmigten Waldwegen und den privaten Straßen (Bitumen oder vergleichbar befestigt) erlaubt.
Private Wege und Flächen dürfen nur mit Zustimmung des Berechtigten befahren werden.
Flur: Reiten und Fahren sind grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen und Feldwegen gestattet, wenn nicht verboten. Reiten ist auf privaten Wegen nur erlaubt, wenn diese trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind oder die Zustimmung des Berechtigten vorliegt. Private Wege und Flächen dürfen nur mit Zustimmung des Berechtigten befahren werden.
Reiten am Meeresstrand (außer: Küstendünen und Strandwälle) ist grundsätzlich erlaubt, wenn kein reger Badebetrieb herrscht. Viele Gemeinden haben das Reiten am Strand auf das Winterhalbjahr´beschränkt. Fahren am Meeresstrand ist nicht erlaubt.
Kennzeichnung der Pferde: Keine (mit Ausnahme einiger Routen)
aber empfohlene Kennzeichnung durch den Landesverband Schleswig-Holstein (die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung eine Pflicht zur Kennzeichnung inkl. Abgaben einführen)
Für einige Routen benötigt man eine gesonderte Erlaubnis oder eine Jahresmarke. Kennzeichen: 20 Euro je Kennzeichen einmalig für Verwaltungs- und Versandkosten; Ausgabe durch den Landesverband; in einigen Regionen auch Sonderreglungen möglich.
Weitere Informationen findet man hier:
https://pferdesportverband-sh.de/basis-breitensport/pferd-natur/ausreiten-und-fahren

Thüringen
Wald: Das Reiten ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.
Das Fahren mit Kutschen bedarf der Erlaubnis des Wegeeigentümers.
Feld: Reiten und Fahren auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen gestattet, wo es nicht ausdrücklich verboten ist bzw. Wege anderen Benutzungsarten vorbehalten sind.
Kennzeichnung der Pferde: Keine
Gebühren der Länder im Überblick und Zeitverlauf
Länder | 2020 | 2023 |
Baden-Württemberg | 5 € | 5 € |
Bayern | 13 € | 20 € |
Berlin | 80 € | 100 € |
Nordrhein-Westfalen | ~25 € Einzelperson ~75 € Reiterhöfe | ~40 € Einzelperson ~90 € Reiterhöfe |
Thüringen | 20 € | 20 € |
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